Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 102 Selbständige Gerechtigkeiten
Stand: 26.08.2026
Für selbstständige Gerechtigkeiten wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften etwas anderes ergibt.